Altes Gemäuer, neue Technik?
Der Fall: Der Gebrauch elektrischer Geräte war für die Mieter einer Altbauwohnung immer ein kleines Abenteuer. Sie mussten vorher genau überlegen, was dem Stromnetz des alten Gemäuers überhaupt noch zugemutet werden konnte. In aller Regel galt: Wenn ein Großverbraucher wie Waschmaschine oder Geschirrspüler im Einsatz war, dann musste so lange auf andere elektrische Geräte verzichtet werden. Ein weiteres Problem stellte das Badezimmer dar, in dem sich gar keine Steckdose befand. Nach einiger Zeit wollten die Mieter das nicht mehr ertragen und forderten den Eigentümer zur Nachbesserung auf. Der stellte sich jedoch stur und verwies darauf, die Kläger hätten schließlich vor ihrem Einzug die Wohnung ausführlich besichtigt und sich mit deren Gesamtzustand einverstanden erklärt.
Das Urteil: "Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden", stellten die Richter des Bundesgerichtshofes in ihrem Urteil fest. Im konkreten Fall verpflichteten sie allerdings den Eigentümer, für eine gebrauchsfähige Steckdose im Bad zu sorgen und in der Wohnung den gleichzeitigen Betrieb von mehreren elektrischen Geräten zu ermöglichen. Das könne ein Mieter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten. Das Objekt erfülle derzeit den erforderlichen Mindeststandard nicht.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 281/03)
(Quelle: LBS Infodienst)
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Allgemeines
Das Urteil: "Nicht alles, was bei Neubauten und im modernen Wohnungsbau zwischenzeitlich üblich geworden ist, kann auch bei Altbauten als üblich angesehen oder zum Maßstab gemacht werden", stellten die Richter des Bundesgerichtshofes in ihrem Urteil fest. Im konkreten Fall verpflichteten sie allerdings den Eigentümer, für eine gebrauchsfähige Steckdose im Bad zu sorgen und in der Wohnung den gleichzeitigen Betrieb von mehreren elektrischen Geräten zu ermöglichen. Das könne ein Mieter nach der allgemeinen Verkehrsanschauung erwarten. Das Objekt erfülle derzeit den erforderlichen Mindeststandard nicht.
(Bundesgerichtshof, Aktenzeichen VIII ZR 281/03)
(Quelle: LBS Infodienst)
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