Ergebnis des Bielefelder Klimaurteils
Arbeitgeber muss für annehmbare klimatische Verhältnisse am Arbeitsplatz sorgen

Foto: AEG Haustechnik
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Flexibiltät bei AEG Split-Klimageräten
Im April 2003 wurde am Landgericht Bielefeld ein Urteil gefällt, das für die Bauwirtschaft und insbesondere die Heizungs- und Klimabranche weitreichende Folgen haben dürfte. Das "Bielefelder Klimaurteil" bestätigt die Kühlpflicht für Büro- und Arbeitsräume des Arbeitgebers.
Die Vorgeschichte
Die Gütersloher Anwaltsozietät Steiner, Wecke & Kollegen hatte im Jahr 2001 gegen ihren Vermieter geklagt, weil in den Kanzleiräumen die Innentemperaturen gerade im Sommer oftmals weit über 26 °C lagen. Dadurch sei eine bestimmungsgemäße Nutzung nicht möglich. Durch ein unabhängiges Gutachten bestätigt, folgte das Gericht der Klage und entschied, dass "die Gebrauchstauglichkeit ... erheblich beeinträchtigt" sei.
Das Urteil
Das Bielefelder Landgericht entschied, dass eine Raumtemperatur von maximal 26° C in Arbeitsräumen herrschen darf, es sein denn, die Außentemperatur beträgt mehr als 32° C, dann muss aber die Innentemperatur mindestens 6° C unter der Außentemperatur liegen.
Nach der AStV muss jeder Arbeitgeber dafür sorgen, dass die von ihm genutzten Arbeitsräume auch den arbeitsschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen. Diese Eigenschaft muss auch ein Vermieter garantieren, wenn er Büro- oder Arbeitsräume vermietet.
Die als "Bielefelder Klimaurteil" bekannte und inzwischen rechtskräftige Entscheidung hat bei den betroffenen Berufsgruppen für Aufregung gesorgt. Der Gütersloher Rechtsanwalt Johannes Steiner zu den Folgen "seines" Prozesses: "Als Generalisten am Bau müssen Planer und Architekten den Bauherrn rechtzeitig, das heißt bereits in der ersten Planungsphase, über die Inhalte der AStV und die ASR aufklären, um dann gemeinsam ein maßgeschneidertes Konzept zu erarbeiten." Im Falle bestehender Objekte sollte die frühzeitige Nachbesserung gemeinsam mit Eigentümern und Nutzern erörtert werden. (Quelle: AEG Haustechnik)